Der Pflegebedarf wird heutzutage nach fünf Grundformen gewährleistet.
Grundform I: Beaufsichtigung – diese Form dient vorwiegend der Sicherheit bei spezifischen Handlungsabläufen, bei Verrichtungen wie zum Beispiel Rasieren. Eine Beaufsichtigung dieser Tätigkeit ist besonders erforderlich, falls sich der Patient bei der Verrichtung durch eine Klinge oder durch Strom selbst verletzten könnte. Es reicht hier oftmals nicht aus, nur eine Aufsicht zu haben, die feststellt, ob diese Tätigkeit bei den täglichen Lebensaufgaben ausgeführt wird. Hier geht es um eine konkrete Beaufsichtigung, Überwachung der korrekten Durchführung der Tätigkeit und dann um eine Erledigungskontrolle. Ist der Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit selbst auszuführen, wird eine Pflegeperson benötigt.
Grundform II: Unterstützung – diese Form dient als Hilfestellung für den Antragsteller durch den Einsatz von sachlichen Hilfen, eine bestimmte Tätigkeit selbständig auszuführen; zum Beispiel durch das Bereitstellen einer Bürste kann sich der Patient die Haare selber kämmen.
Grundform III: Anleitung – hier versucht das Pflegepersonal sicherzustellen, dass der Patient das Ziel hat, die täglichen Erledigungen der Verrichtungen selbst durchzuführen, wie zum Beispiel auf die Toilette gehen, sich anziehen, sich rasieren, sich die Zähne putzen usw. Es hängt natürlich individuell vom Gesundheitszustand des Bedürftigen ab, inwiefern diesem geholfen werden muss.
Grundform IV: Hier gibt es die teilweise Übernahme: Dies bedeutet, dass die Pflegeperson einen bestimmten Teil der täglichen Verrichtungen des Bedürftigen übernimmt, weil er diese die Tätigkeiten nicht mehr alleine durchführen kann. Als Beispiele sind hier aufzuführen: Waschen von Beinen, Wickeln von Beinen, Verbände anlegen etc.
Des Weiteren gibt es auch die vollständige Übernahme von allen Verrichtungen durch das Pflegepersonal. Dies ist dann der Fall, wenn der Bedürftige keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben kann. Ist der Bedürftige kaum noch mobil, so ist dies meistens der Fall. Benötigt der Bedürftige, 2 Personen, um die täglichen Verrichtungen auszuführen, so muss man auch die doppelte Zeit des Pflegepersonals bedenken.
Wichtig ist, dass in der Grundpflege (eigentliche Pflegeleistung – Waschen, Toilette, Kämmen etc.) das Umsetzen eines Bedürftigen vom Rollstuhl auf die Toilette nicht enthalten ist. In Einzelfällen kommen oftmals erschwerte Faktoren zur Grundpflege hinzu, und diese müssen vor der Ausführung der Grundpflege abgesprochen werden.